Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen SAG Group

1. Vertragsabschluss: Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen, seien es allgemeine oder spezielle, des Käufers verpflichten uns nur, wenn wir sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Uns erteilte Aufträge sowie allfällige Auftragsänderungen sind für den Käufer in jedem Fall verbindlich. Für uns werden erteilte Aufträge oder Änderungen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.

2a. Preise: Alle Preise gelten ab Werk und verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer, unverpackt und sind Tagespreise, außer es wurde ausdrücklich und schriftlich ein Laufzeitpreis bzw. davon abweichende Bedingungen (Verpackung, Transport o.ä.) festgelegt. Für Aufträge ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gelten die Preise des Liefertages.

Eine Festpreisvereinbarung für das Metall unterliegt den im folgenden genannten Bedingungen. Sollten aus der Absicherung dieses Festpreises an der LME Margin Call Forderungen seitens unseres Brokers entstehen, müssen diese vom Kunden getragen werden. Wir sind berechtigt, diese dem Käufer jederzeit in Rechnung zu stellen. Auftragsänderungen seitens des Bestellers (Liefermenge in Bezug auf Liefertermin) berechtigen uns, allenfalls hieraus entstehende Kosten an den Besteller weiter zu fakturieren. Davon umfasst sind Aufwendungen, die wir durch Abwertungen des LME-Marktpreises zum vereinbarten Preis (Mark-to-market Verlust) erleiden.

Wir sind berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Angebotslegung Änderungen bei Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreisen, Löhnen, Gehältern, Frachten oder sonstigen öffentlichen Abgaben eingetreten sind. Durch Beteiligung an den Werkzeugkosten erwirbt der Käufer kein Anrecht auf die Werkzeuge. Diese verbleiben in unserem Eigentum. Skonti, Rabatte und Zahlungsziel hinsichtlich der Werkzeuge bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Drei Jahre nach der letzten Lieferung sind wir berechtigt, die Werkzeuge zu verschrotten. Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz der Werkzeuge trägt der Besteller.

2b. Abnahmemenge: Eine vertraglich festgelegte Gesamtmenge gilt als feste Abnahmemenge. Der Besteller garantiert uns damit eine unabänderliche Abnahmeverpflichtung zum vertraglich vereinbarten Liefertermin und dem vertraglich vereinbarten Preis. Wird die vertraglich vereinbarte Gesamtmenge (Abnahmemenge) vom Käufer nicht oder nicht fristgerecht oder nur teilweise abgenommen und ergeben sich dadurch für uns eine geänderte Liefermengenregelung bzw. geänderte Liefertermine für einen Teil oder die gesamte jeweils monatlich zu liefernde Warenmenge, so sind hieraus entstehende Kosten und Mehraufwendungen vom Käufer zu tragen. Diesfalls sind wir berechtigt, derartige Kosten auch außerhalb allenfalls vereinbarter Abrechnungsmodalitäten dem Käufer zu verrechnen.

Erfolgt auf Wunsch des Käufers eine Verschiebung der monatlichen Liefermenge auf einen späteren Liefertermin so fallen sämtliche aus dieser Verschiebung entstehende Kosten und Aufwendungen, die uns hieraus entstehen, ausschließlich dem Käufer zur Last.

Änderungen von monatlichen Liefermengen (Gesamtmengenvereinbarung) bzw. Änderungen von Lieferterminen sind jeweils bis längstens zum dritten Arbeitstag vor Ablauf des Monats, der dem Liefermonat vorangeht bzw. bis längstens zum dritten Tag vor Beginn der Preisfindungsperiode bei Durchschnittsvereinbarungen bekannt zu geben.

3. Lieferung und Lieferzeit: Unsere Lieferung gilt mit der Übergabe an den Käufer, den Spediteur oder Frachtführer bzw. nach Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Lieferungen unserer Vorlieferanten. Die Lieferverpflichtung beginnt mit dem Tage der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Hat der Käufer Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben zu beschaffen oder eine Anzahlung zu erbringen, so beginnt die Lieferfrist nicht vor der Erfüllung dieser Verpflichtungen. Behinderungen der Ausführung und Auslieferung einer Bestellung, welche von uns nicht oder nicht in wirtschaftlich zumutbarer Weise beseitigt werden können (wie z.B. Streiks, Betriebsstörungen, Aussperrungen, nicht rechtzeitiges Eintreffen von Vormaterial, Verkehrsstörungen usw.) sowie deren Folgen, gelten als höhere Gewalt und entbinden uns von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Käufer ein Schadenersatzanspruch zusteht. Wir sind berechtigt, nach Wegfall der Behinderung die bestellten Lieferungen vorzunehmen. Das Recht auf Schadenersatz infolge von Lieferverzug ist jedenfalls auch dann ausgeschlossen, wenn dieser aufgrund von Beschädigungen der bei der Produktion des bestellten Materials verwendeten Maschinen und Werkzeugen eingetreten ist und uns diesbezüglich weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Je nach Art der Fabrikate sind bei der Lieferung Abweichungen von Gewicht, Stückzahl, Laufmetern etc. bis +/- 10 von Hundert, sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge wie auch vereinbarter Teillieferungen gestattet, sofern in unseren jeweils gültigen technischen Lieferkonditionen nichts anderes bestimmt wird. Für die Errechnung des Fakturenwertes sind die von uns ermittelten Mengeneinheiten (fabriksabhängig grundsätzlich Gewichte, in Sonderfällen auch Stückzahlen, Laufmeter etc.) maßgebend.

4. Abnahme: Von uns geliefertes Material wird nur dann abgenommen, wenn die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme vorsehen oder wenn dies bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart wurde. Die Abnahme hat innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach gemeldeter Abnahmebereitschaft, auf Kosten des Bestellers zu erfolgen. Andernfalls gilt die Abnahme als durchgeführt. Wir sind in diesem Fall berechtigt, das Material zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Erforderliche Exportunterlagen sind vom Käufer beizubringen.

5. Verpackung: Falls nach Meinung des Verkäufers eine Verpackung erforderlich ist, erfolgt sie in handelsüblicher Weise grundsätzlich auf Kosten des Käufers.

6a. Fracht und Versicherung: Die Frachtkosten und die Kosten einer eventuellen Versicherung der Sendung auf Wunsch des Käufers gehen zu Lasten des Käufers. Die Ausführung vom Käufer erteilter besonderer Verlade- und Versandvorschriften erfolgt auf Risiko und Kosten des Käufers. Der Versandweg und die Versandmittel sowie der Spediteur und Frachtführer werden durch uns bestimmt.

6b. Gefahrenübergang und Entgegennahme: Für unsere Geschäftsabschlüsse gelten die Incoterms in der jeweils letztgültigen Fassung, welche in der Auftragsbestätigung angeführt sind. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt „Gewährleistung“ entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

7. Versand und Annahmeverzug: Nicht rechtzeitige Erteilung allenfalls notwendiger Versandvorschriften oder nicht rechtzeitige Abholung der Ware setzt den Käufer in Annahmeverzug. Unbeschadet der uns für diesen Fall zustehenden sonstigen Rechte (Schadenersatz) können wir den Versand für den Käufer nach freiem Ermessen vornehmen. Dadurch entstehende Mehrkosten oder Schäden sind vom Käufer zu tragen, bzw. uns von ihm zu ersetzen. Wenn der Käufer unsere ordnungsgemäße Lieferung oder erforderliche Lieferdokumente nicht übernimmt, ist unser Auftrag dennoch erfüllt und der Käufer zur Leistung des vollen Entgeltes verpflichtet. Wir sind in diesem Fall berechtigt, das Material auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.

8. Analysen und Messtoleranzen: Maßgebend sind allgemein unsere Analysen und Analysemethoden. Wird deren Richtigkeit bestritten, so hat eine Schiedsanalyse durch eine gemeinsam festzusetzende Instanz zu erfolgen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer. Für die vereinbarten Spezifikationen gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart ist, vorhandene EN- (DIN-) Normen. Ansonsten haben unsere technischen Lieferkonditionen Gültigkeit.

9. Gewährleistung: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Erklärung der Versandbereitschaft bzw. mit dem Tag der Lieferung und endet nach 12 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb nach 6 Monaten). Zur Geltendmachung von Mängeln sind schriftliche Mängelrügen erforderlich und zwar bei offenen Mängeln unverzüglich nach Warenerhalt; bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung. Bei vereinbarter Abnahme ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können. Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Vorlieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns selbst gegen den Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Voraussetzung für die Anerkennung eines Mangels ist immer, dass die Ware ihren Qualitätsbedingungen entsprechend eingesetzt worden ist. Bei Waren, die uns zur Bearbeitung beigestellt werden, erfolgt bei Anlieferung lediglich eine Identprüfung der Ware (auf Menge, Verpackung). Sollten sich im Zuge der Bearbeitung Mängel herausstellen, verpflichtet sich der Besteller/Auftraggeber, uns trotz unterlassener Mängelrüge schadlos zu halten.

Die Designverantwortung verbleibt immer beim Besteller/Auftraggeber. Von uns durchgeführte Freiprüfungen gelten immer nur für das Produkt selbst, nicht jedoch bei Inverbindungbringen mit anderen Komponenten. Der Besteller/Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits entsprechende Freiprüfungen durchzuführen.

Wird ein Mangel von uns anerkannt, so bleibt es uns überlassen, die Ware zum berechneten Preis zurückzunehmen, den Mangel zu beheben oder gegen Rücksendung der Ware eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Lieferung einer mangelhaften Ware vom Vertrag zurückzutreten.

10. Höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt und andere Umstände außerhalb unseres Einflussvermögens, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Versorgung der Betriebe mit Strom, Roh-, Brenn- und Hilfsstoffen und sonstige Behinderungen in der Erzeugung und Lieferung schließen Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus und berechtigen uns, entweder die Lieferfrist zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände (nach Vertragsabschluss verhängte Import- und Exportsperren, Embargi) gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wobei es gleichgültig ist, ob diese bei uns oder einem unserer Unterlieferanten eintreten. Wir verpflichten uns, den Auftraggeber vom Eintritt und von der Beendigung solcher Lieferbedingungen unverzüglich zu verständigen.

Im Falle eines berechtigten Rücktritts des Auftraggebers wegen höherer Gewalt oder ähnlicher Lieferbehinderungen werden die bei uns aufgelaufenen Kosten und Spesen ausschließlich vom Auftraggeber getragen. Haben sich die Umstände, unter denen ein Vertragsabschluss erfolgte, so erheblich verändert, dass mit Recht angenommen werden kann, der Abschluss wäre unter den geänderten Verhältnissen gar nicht oder doch zu anderen Bedingungen erfolgt, so haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine den geänderten Umständen Rechnung tragende Änderung der vereinbarten Vertragsbestimmungen wie zum Beispiel Zahlung in anderer Währung, Änderung der Liefermodalitäten etc., anzuwenden. Die Änderung der Umstände kann auch durch erhebliche Änderungen der persönlichen oder Eigentümerverhältnisse des Auftraggebers begründet sein.

11a. Haftungsbeschränkung: Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers, und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, hält uns der Käufer vollkommen schad- und klaglos. Sonstige Ansprüche werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Verlust oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Mustern und dergleichen wird die Haftung für Zufall und leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Besteller nachzuweisen. Versicherungen hierfür schließen wir nur über ausdrücklichen Auftrag und zu Lasten des Bestellers ab. Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsanspruch, insbesondere aus unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, falscher oder unterlassener Beratung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Unmöglichkeit, sind für leichte Fahrlässigkeit des Lieferers ausgeschlossen.

11b. Urheberschutz des Lieferanten: Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder selbst für einen anderen Zweck noch Dritten zugänglich machen. Für jede Verletzung dieser Bestimmung haftet der Besteller im vollen Umfang des Schadens und nach jedem Grad des Verschuldens.

12. Rücktritt: Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers nach bank- und kreditversicherungs­gemäßen Gesichtspunkten in Zweifel ziehen lassen, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurück­zutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Tritt ein Besteller nach Eingang der Bestellung von seinem Vertrag zurück, so sind von diesem alle schon ausgelösten Tätigkeiten und Leistungen, so insbesondere allfällige Projektaufwendungen, -kosten, Materialaufwendungen sowie sonst getätigte Investitionen zur Gänze und vollumfänglich zu ersetzen. Diesfalls sind wir berechtigt, derartige Aufwendungen und Kosten zu 100 % in Rechnung zu stellen (Abbruchkosten).

Gleiches gilt für den Fall, dass nach erfolgter Bestellung ein definiertes Projekt begonnen wurde, diesfalls hat der Besteller sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, so insbesondere für die Laufzeit aufgewandte Materialvorräte, noch nicht über den Teilepreis / Stundensatz refinanzierte Investitionen und sämtliche weitere, projektbezogene Kosten, zu ersetzen (Projektabbruchkosten).

13. Zahlung: Der Rechnungsbetrag ist gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu entrichten. Die Zahlung ist in der vereinbarten Währung durch Überweisung auf eines unserer Bankkonten zu leisten. Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass keine fälligen Zahlungsverpflichtungen bestehen. Scheck oder Wechsel bedürfen einer besonderen Vereinbarung und werden nur zahlungshalber angenommen, Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Wechselzahlung berechtigt nicht zum Skontoabzug. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen, aus welchen Gründen auch immer, zurückzuhalten. Eine Kompensation mit Gegenforderungen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug oder Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten steht uns das Recht zu, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung weiterer Lieferungen sofort fällig zu stellen (Terminverlust), von allen noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und erhaltene Vorauszahlungen bis zur Festsetzung einer etwaigen Entschädigungsleistung einzubehalten bzw. auf unsere Forderungen anzurechnen. Ungeachtet davon steht uns das Recht zu, noch ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen.

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt „Gewährleistung“ entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweils geltenden „EURIBOR“ 3 Monate zu berechnen. Sollte dieser Referenzzinssatz unter 0,5% sinken, gilt als vereinbart, dass der Wert 0,5% als Zinsbasis angesetzt wird. Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen vom Käufer zu ersetzen.

Zahlungen werden stets auf die älteste offene Rechnung bzw. Forderung angerechnet. Spesen, die im Zusammenhang mit Überweisungen oder auf Basis von Dokumenteninkasso und Dokumentenakkreditiven für unsere Lieferungen im Käufer- oder Bestimmungsland entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

In „Allgemeinen Geschäfts- u. Einkaufsbedingungen“ unserer Kunden ausgesprochene Zessionsverbote und alle sonstigen, die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen gelten als nicht geschrieben!

14. Eigentumsvorbehalt: Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Ware durch Dritte, ist der Käufer verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns hiervon unverzüglich zu verständigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme/Pfändung liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Verarbeitet der Besteller unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Ware anteilsmäßiges Miteigentum zu. Anstelle der uns gehörenden Waren tritt, wenn sie veräußert werden, der Anspruch gegen den Drittabnehmer, wobei der Käufer verpflichtet ist, den Verkäufer darüber zu informieren, und diesem schon jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, abtritt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, überträgt uns der Käufer das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware.

Den neuen Bestand oder die Sache verwahrt der Käufer unentgeltlich für uns. Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, das Lager des Käufers zu besichtigen, um die Herausgabe von in unserem Eigentum befindlicher Ware gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages zu verlangen, sowie die Veräußerung der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu untersagen.

14a. Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen an Abnehmer außerhalb Österreichs:

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem Kontokorrent), die uns gegen den Abnehmer aus jedem Rechtsgrund jetzt oder in Zukunft zustehen, vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

15. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand: Sämtliche Vertragsverhältnisse unterliegen dem österreichischen Recht. Nur hinsichtlich der Bestimmung des Eigentumsvorbehalts gemäß Punkt 14.a. dieser Bedingungen gilt deutsches Recht als vereinbart. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist für Vertragspartner mit Sitz in einem Vertragsstaat der Europäischen Verordnung über die Gerichtszuständig EuGVV das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Sitz der Hauptniederlassung des Lieferanten.

16. Wirksamkeit: Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen ist der Verkäufer berechtigt, die unwirksamen Bestimmungen durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäfts­bedingungen und der sonstigen Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Abweichend von Punkt 14. liefern wir an Abnehmer außerhalb Österreichs nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.