
Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der SAG
1. Vertragsabschluß: Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers, seien sie allgemeiner oder besonderer Art, verpflichten uns nur, wenn wir sie in jedem Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die uns erteilten Aufträge und deren Änderungen sind für den Käufer in jedem Fall verbindlich. Erteilte Aufträge oder Änderungen werden für uns erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
2a. Preise: Alle Preise gelten ab Werk und verstehen sich ausnahmslos zuzüglich Mehrwertsteuer, unverpackt und sind Tagespreise, es sei denn, dass ein Terminpreis oder abweichende Bedingungen (Verpackung, Transport o.ä.) ausdrücklich schriftlich festgelegt wurde(n). Für Aufträge ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
Eine Festpreisvereinbarung für Metall unterliegt den unten genannten Bedingungen. Entstehen durch die Absicherung dieses Festpreises an der LME Margin-Call-Forderungen seitens unseres Brokers, so sind diese vom Kunden zu tragen. Wir sind berechtigt, diese dem Käufer jederzeit in Rechnung zu stellen. Bei Änderungen des Auftrages durch den Besteller (Liefermenge im Verhältnis zum Liefertermin) behalten wir uns vor, die entstehenden Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. Dazu gehören auch Aufwendungen, die uns durch Wertverluste des LME-Marktpreises gegenüber dem vereinbarten Preis entstehen (Mark-to-Market-Verlust).
Wir sind berechtigt, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Angebotsabgabe Änderungen der Roh- oder Hilfsstoffpreise, Löhne, Gehälter, Frachtkosten oder sonstiger öffentlicher Abgaben eintreten. Durch die Beteiligung an den Werkzeugkosten erwirbt der Käufer kein Eigentum an den Werkzeugen. Diese bleiben unser Eigentum. Skonti, Rabatte und Zahlungsfristen bezüglich der Werkzeuge bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Wir sind berechtigt, die Werkzeuge drei Jahre nach der letzten Lieferung zu verschrotten. Die Kosten der Änderung, Instandhaltung und des Ersatzes der Werkzeuge trägt der Besteller.
2b. Abnahmemenge: Als feste Abnahmemenge gilt eine vertraglich festgelegte Gesamtmenge. Der Käufer sichert uns damit eine gleichbleibende Abnahmeverpflichtung zum vertraglich vereinbarten Liefertermin und zum vertraglich vereinbarten Preis zu. Wird die vertraglich vereinbarte Gesamtmenge (Abnahmemenge) vom Käufer nicht, nicht termingerecht oder nicht vollständig abgenommen und ändert sich dadurch die Bestimmung der Liefermenge oder der Liefertermine für einen Teil oder die gesamte monatlich zu liefernde Warenmenge, so geht der dadurch entstehende Mehraufwand zu Lasten des Käufers. Wir sind in diesem Fall berechtigt, diese Kosten auch außerhalb einer vereinbarten Abrechnung dem Käufer in Rechnung zu stellen.
Wird die monatliche Liefermenge auf Wunsch des Käufers auf einen späteren Liefertermin verschoben, so gehen alle Kosten und Aufwendungen, die uns durch diese Verschiebung entstehen, ausschließlich zu Lasten des Käufers.
Änderungen der monatlichen Liefermengen (Gesamtmengenvereinbarung) oder Änderungen der Liefertermine sind spätestens am dritten Werktag vor Ablauf des Monats, der dem Liefermonat vorausgeht, oder bei Durchschnittsvereinbarungen spätestens am dritten Tag vor Beginn des Preiszeitraums bekannt zu geben.
3. Lieferung und Lieferfrist: Unsere Lieferung gilt mit Übergabe an den Käufer, Spediteur oder Frachtführer bzw. nach Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Belieferung durch unsere Zulieferer. Die Lieferpflicht beginnt mit dem Tag der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Hat der Käufer Unterlagen, Angaben, Zustimmungen oder Genehmigungen zu beschaffen oder eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist nicht vor Erfüllung dieser Voraussetzungen. Ausführungs- und Lieferungshindernisse, die wir nicht oder nicht in wirtschaftlich zumutbarem Umfang beseitigen können (z.B. Streiks, Betriebsstörungen, Aussperrungen, verspäteter Eingang von Rohstoffen, Verkehrsstörungen usw.) und deren Folgen gelten als höhere Gewalt und entbinden uns von der Lieferverpflichtung, ohne dass der Käufer einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann. Wir sind berechtigt, die bestellten Lieferungen fortzusetzen, sobald das Hindernis beseitigt ist. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung ist jedoch auch dann ausgeschlossen, wenn die Verzögerung durch Schäden an den zur Herstellung des bestellten Materials eingesetzten Maschinen und Werkzeugen entstanden ist und uns diesbezüglich weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Je nach Beschaffenheit der Produkte sind Abweichungen in Gewicht, Menge, Laufmetern usw. bis zu +/- 10 Prozent sowohl hinsichtlich der gesamten Endmenge als auch hinsichtlich vereinbarter Teillieferungen zulässig, sofern in unseren geltenden technischen Lieferbedingungen nichts anderes bestimmt ist. Für die Berechnung des Rechnungswertes ist die von uns angegebene Menge (je nach Werk in der Regel Gewichte, in besonderen Fällen auch Stückzahlen, Laufmeter usw.) maßgebend.
4. Abnahme: Von uns geliefertes Material wird nur dann einer Abnahme unterzogen, wenn die einschlägigen Materialnormen eine solche vorsehen oder wenn dies bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart wird. Die Abnahme muss innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft, auf Kosten des Bestellers erfolgen. Andernfalls gilt die Ware als abgenommen. In diesem Fall sind wir berechtigt, das Material zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Erforderliche Ausfuhrpapiere sind vom Besteller zu beschaffen.
5. Verpackung: Ist nach Auffassung des Verkäufers eine Verpackung erforderlich, so wird eine Standardverpackung verwendet, die in der Regel zu Lasten des Käufers geht.
6a. Fracht und Versicherung: Die Frachtkosten und die Kosten der Versicherung der Sendung, sofern eine solche vom Käufer gewünscht wird, gehen zu Lasten des Käufers. Stellt der Käufer uns besondere Verlade- und Versandvorschriften zur Verfügung, so erfolgen diese auf Kosten und Gefahr des Käufers. Versandart und Versandweg sowie die Wahl des Spediteurs und des Frachtführers liegen in unserem Ermessen.
6b. Gefahrübergang und Abnahme: Für unseren Geschäftsverkehr gelten die Incoterms in der jeweils neuesten Fassung, wie sie in der Auftragsbestätigung angegeben sind. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus dem nachfolgenden Abschnitt "Gewährleistung" entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
7. Versand und Annahmeverzug: Bei nicht rechtzeitiger Erteilung erforderlicher Versandanweisungen oder nicht rechtzeitiger Abholung der Sendung gerät der Käufer in Annahmeverzug. Unbeschadet der uns in solchen Fällen sonst zustehenden Rechte (Schadensersatz) können wir den Versand an den Käufer nach unserem Ermessen vornehmen. Etwaige Mehrkosten oder Schäden hat der Käufer zu tragen oder uns zu erstatten. Nimmt der Käufer unsere ordnungsgemäße Versendung oder die von uns geforderten Versandpapiere nicht an, so gilt unsere Bestellung als erfüllt und der Käufer ist zur Zahlung des vollen Preises verpflichtet. In diesem Fall sind wir berechtigt, das Material auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.
8. Analysen und Messtoleranzen: Unsere Analysen und Analysemethoden sind in der Regel schlüssig. Wird deren Richtigkeit bestritten, so ist eine Schiedsanalyse durch eine gemeinsam zu bestimmende Stelle durchzuführen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten für die vereinbarten Spezifikationen die bestehenden EN (DIN)-Normen. Ansonsten gelten unsere technischen Lieferbedingungen.
9. Gewährleistung: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft bzw. dem Tag der Lieferung und endet nach 12 Monaten (bzw. nach 6 Monaten bei Mehrschichtbetrieb). Gewährleistungsansprüche setzen eine schriftliche Mängelrüge voraus, die bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung zu erfolgen hat. In den Fällen einer vereinbarten Abnahme ist die Mängelhaftung ausgeschlossen, soweit es sich um Mängel handelt, die bei der vereinbarten Form der Abnahme hätten entdeckt werden müssen. Soweit wir Teile der Ware von unseren Lieferanten beziehen, haften wir für die Gewährleistung nur in dem Umfang, in dem wir von unserem Lieferanten Gewährleistung erhalten. Eine Gewährleistung wird nur dann übernommen, wenn die Ware entsprechend ihrer Beschaffenheit eingesetzt wurde. Wird uns Ware zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt, so nehmen wir nur eine Identitätsprüfung beim Eintreffen der Ware (d.h. Menge und Verpackung) vor. Zeigen sich im Laufe der Verarbeitung Mängel, so ist der Besteller/Kunde verpflichtet, uns trotz Unterlassung der Mängelrüge schadlos zu halten.
Die Verantwortung für die Konstruktion liegt beim Besteller/Kunden. Von uns durchgeführte Probeläufe beziehen sich nur auf das eigentliche Produkt, nicht aber auf dessen Verbindung mit anderen Komponenten. Der Besteller/Kunde verpflichtet sich, entsprechende Probeläufe in seinem Bereich durchzuführen.
Bei Anerkennung eines Mangels behalten wir uns das Recht vor, nach unserer Wahl die Sache gegen Erstattung des berechneten Preises zurückzunehmen, den Mangel zu beseitigen oder eine Ersatzlieferung gegen Rückgabe vorzunehmen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Der Käufer kann wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache nicht vom Vertrag zurücktreten.
10. Höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Energie-, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffversorgung und sonstige Produktions- und Lieferungshindernisse, begründen keine Schadensersatzansprüche des Kunden und berechtigen uns, entweder die Lieferfrist zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrungen und sonstige Umstände (nach Vertragsschluss verhängte Ein- und Ausfuhrverbote, Embargos) gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder einem unserer Unterlieferanten eintreten. Wir verpflichten uns, den Kunden über den Eintritt und das Ende derartiger Lieferhindernisse unverzüglich zu unterrichten.
Tritt der Kunde berechtigterweise wegen höherer Gewalt oder ähnlicher Lieferhindernisse vom Vertrag zurück, so gehen die uns entstandenen Kosten und Aufwendungen ausschließlich zu Lasten des Kunden. Haben sich die Umstände, unter denen der Vertrag zustande gekommen ist, so geändert, dass mit Recht angenommen werden kann, dass unter diesen geänderten Umständen der Vertrag nicht zustande gekommen wäre oder andere Bedingungen vereinbart worden wären, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine den geänderten Umständen Rechnung tragende Änderung der vereinbarten Vertragsbestimmungen vorzunehmen, z.B. Zahlung in einer anderen Währung, Änderung der Lieferart usw. Die Änderung der Umstände kann auch durch erhebliche Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen oder im Eigentum des Kunden begründet sein.
11a. Einschränkung der Gewährleistung: Werden Gegenstände nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers geliefert und dadurch Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt, so hat uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen freizustellen. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Für den Verlust oder die Beschädigung von uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Mustern und dergleichen haften wir bei zufälligem Untergang und leichter Fahrlässigkeit nicht. Die Beweislast für das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit trägt der Besteller. Eine Versicherung wird von uns nur auf ausdrücklichen Auftrag und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen leichter Fahrlässigkeit des Lieferers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, Produkthaftung, falscher Beratung oder Unterlassung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder Unmöglichkeit, sind ausgeschlossen.
11b. Urheberrecht des Lieferers: Dem Besteller zur Verfügung gestellte Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erstellte Entwürfe dürfen vom Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden; sie dürfen ohne unsere Zustimmung nicht anderweitig genutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Für einen Verstoß gegen diese Bestimmung haftet der Besteller in vollem Umfang und in jedem Grad des Verschuldens für den entstandenen Schaden.
12. Rücktritt vom Vertrag: Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers nach bank- und kreditversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten in Frage stellen, behalten wir uns vor, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen.
Tritt ein Besteller nach Eingang der Bestellung vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, alle bereits begonnenen Leistungen, insbesondere Projektaufwand, Kosten, Materialaufwand und sonstige getätigte Investitionen vollständig zu bezahlen. In diesem Fall sind wir berechtigt, diese Aufwendungen und Kosten zu 100% in Rechnung zu stellen (Stornokosten).
Gleiches gilt für den Fall, dass ein definiertes Projekt nach Auftragserteilung begonnen wird; in diesem Fall hat der Auftraggeber alle bis dahin erbrachten Leistungen, insbesondere die über den Zeitraum verbrauchten Materialbestände, die nicht durch den Teilepreis / Stundensatz refinanzierten Investitionen sowie alle weiteren projektbezogenen Kosten (Projektstornokosten) zu bezahlen.
13. Zahlung: Der Rechnungsbetrag ist gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu zahlen. Die Zahlung hat in der vereinbarten Währung durch Überweisung auf eines unserer Bankkonten zu erfolgen. Skonti können nur in Anspruch genommen werden, wenn keine Zahlungsrückstände vorhanden sind. Schecks oder Wechsel bedürfen einer besonderen Vereinbarung und werden nur zahlungshalber angenommen. Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Wechselzahlungen darf der Käufer keinen Skontoabzug vornehmen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Zahlung aus irgendeinem Grund zurückzuhalten. Aufrechnungen mit Gegenforderungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug oder wenn uns bekannt wird, dass der Käufer in Zahlungsschwierigkeiten ist, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung aller offenen Beträge zu verlangen und die Bereitstellung der Lieferungen einzustellen (sofortige Fälligkeit), von allen noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und erhaltene Vorauszahlungen bis zur Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen zurückzuhalten oder mit unseren Forderungen aufzurechnen. Unbeschadet dessen behalten wir uns vor, die Erbringung der noch ausstehenden Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Spätestens mit der Absendung der Lieferteile an den Besteller geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus dem nachfolgenden Abschnitt "Gewährleistung" entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweils gültigen 3-Monats-EURIBOR zu berechnen. Für den Fall, dass dieser Referenzzinssatz unter 0,5 % fällt, wird vereinbart, dass ein Wert von 0,5 % als Zinsbasis angesetzt wird. In diesem Fall hat der Käufer sämtliche Mahn- und Inkassospesen zu bezahlen.
Zahlungen werden stets auf die älteste offene Rechnung oder Forderung verrechnet. Gebühren, die im Zusammenhang mit Banküberweisungen oder aufgrund von Dokumenteninkassi und Akkreditiven für unsere Lieferungen im Land des Käufers oder im Bestimmungsland entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
Abtretungsverbote in "Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen" unserer Kunden und alle sonstigen Vertragsbedingungen, die die Abtretung von Forderungen betreffen, sind unwirksam.
14. Eigentumsvorbehalt: Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Ware durch Dritte ist der Käufer verpflichtet, diese auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies vom Lieferer ausdrücklich und schriftlich erklärt wird. Verarbeitet der Besteller unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache in einem angemessenen Verhältnis zu. Mit der Veräußerung der in unserem Eigentum stehenden Ware steht uns die Forderung gegen den Dritterwerber zu, wobei der Erwerber verpflichtet ist, den Verkäufer zu informieren und ihm die Forderungen aus der Weiterveräußerung abzutreten. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung anzuzeigen. Verarbeitet, vermischt oder verbindet der Käufer die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so überträgt er uns das Eigentum an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
Der Käufer verwahrt den neuen Bestand oder Gegenstand unentgeltlich für uns. Wir sind jedoch berechtigt, das Lager des Käufers jederzeit zu besichtigen, um die uns gehörenden Erzeugnisse gegen Abzug des Verwertungsbetrages zurückzufordern und die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen.
14a. Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen an Kunden außerhalb Österreichs: Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum Übergang des Eigentums an ihn pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Sache auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand: Auf alle Vertragsverhältnisse ist österreichisches Recht anzuwenden. Deutsches Recht wird nur im Hinblick auf die Eigentumsvorbehaltsregelung gemäß Punkt 14.a. dieser Bedingungen vereinbart. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist bei Vertragspartnern mit Sitz in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommens (EuGVV) das für den Sitz des Lieferanten örtlich und sachlich zuständige Gericht.
16. Wirksamkeit: Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so ist der Verkäufer berechtigt, die wirksamen Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen und der übrigen Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Abweichend von Punkt 14. liefern wir an Kunden außerhalb Österreichs nur auf der Grundlage des nachfolgend näher beschriebenen Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich darauf berufen. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig vorzunehmen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

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